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Arretierung des Rollstuhls/ FEM

****rna Frau
6.221 Beiträge
Themenersteller Gruppen-Mod 
Arretierung des Rollstuhls/ FEM
Ich hatte heute eine Diskussion mit meiner PDL über das Thema "Freiheitsentziehende Maßnahmen" Schwerpunkt Arretierung (vulgo Bremsen feststellen) des Rollstuhls.
Meines Dafürhaltens nach, und so wie ich es kürzlich in einer Fortbildung noch gesagt bekam, ist das Feststellen eines Rollstuhls eine Form der freiheitsentziehenden Maßnahme. Sprich, wenn der Rollstuhlfahrer nicht kognitiv in der Lage ist, sein Einverständnis dazu abzugeben, und genauso wenig in der Lage ist, selber die Bremsen zu lösen. Was de facto bedeutet, er ist durch die Arretierung der Bremsen an seinen Platz getackert, ob er will, oder nicht.

Weiß jemand genaueres? Vielleicht auch belegbar?
******hs3 Frau
444 Beiträge
Von einem Verbot der Arretierung eines freistehenden Rollstuhls hab ich noch nie gehört.Auch in keiner FB. Den Rolli an den Tisch schieben und dann feststellen, das wäre aber eine freiheitsbeschränkende Maßnahme.
****ne Frau
8.415 Beiträge
Aber wenn ein Mensch nicht in der Lage ist den Rollstuhl zu bedienen dann geht doch die Sorge der Sicherheit vor, oder sehe ich das falsch?
******hs3 Frau
444 Beiträge
Du hast absolut recht. Bin auch deiner Meinung. Aber mittlerweile ist die Gesetzeslage leider eine andere.
****ne Frau
8.415 Beiträge
Ich finde das manche Dinge mit vielen Zweifeln belegt sind und mich eher zum kopfschütteln anregen.
Wenn sich mein Kleinkind dagegen wehrt im Auto angeschnallt zu werden dann entziehe ich ihm die Freiheit wenn ich es doch tue weil ich für seine Sicherheit sorge?
Das wäre ein Vergleich......
****rna Frau
6.221 Beiträge
Themenersteller Gruppen-Mod 
Sorry, ich habe Gedankengänge unterschlagen. Ich meine einen Rollstuhl am Tisch arretiert......
****ne Frau
8.415 Beiträge
Okay, das wäre etwas anderes *smile*
Das ist definitiv eine freiheitsentziehende Maßnahme.
****rna Frau
6.221 Beiträge
Themenersteller Gruppen-Mod 
Das ist definitiv eine freiheitsentziehende Maßnahme

Eben. Das meine ich auch.
Gibt´s das irgendwo, offiziell, nachzulesen?
Das Internet ...
... ist voll von Stellungnahmen, Vorträgen und Standards zum Betreuungsrecht die genau das bestätigen: das dauerhafte Feststellen des Rollstuhles ohne dass der Rollstuhlfahrer die Bremse selber lösen kann ist eine freiheitsentziehende Maßnahme (verschärfend wirken noch Gurte oder Stecktische).

(z.B.
http://www.wernerschell.de/R … /Betreuungsrecht/walther.pdf

http://www.rae-nuernberg.de/ … sentziehende%20Maßnahmen.pdf

hilfreich auch: Google mit Suchbegriffen "rollstuhl arretieren freiheitsentzug")

Das klassische Dilemma im Dreieck: Selbstschutz vs. Freiheitsentzug vs. finanzielle Pflegeressourcen bleibt auch hier vom Gesetzgeber wieder ungelöst.
Offiziell
PS:
Da es sich kein Gesetz gibt (und geben wird), dass die Maßnahmen einzeln aufführt, sondern geltendes Recht durch die laufende Rechtsprechung definiert wird hilft im Falle von Rechtsfragen wohl nur einschlägige Fachliteratur.

In Buchform z. B. ebenfalls von

Werner Schell,
"Staatsbürger- und Gesetzeskunde für Pflegeberufe in Frage & Antwort",
Thieme Verlag

darin speziell: Kapitel 9, Betreuungs- und Unterbringungsrecht, S.78 ff.
****rna Frau
6.221 Beiträge
Themenersteller Gruppen-Mod 
Und wie sieht es dann mit § 34 Rechtfertigender Notstand aus?
Greift der dort?

Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.

Wer beweist den rechtfertigenden Notstand ?!
Jedenfalls reicht es nicht aus, sich auf mangelnde Pflegekräfte auf der Station oder ein abstraktes Präventionsbegehren zu berufen. Es muss nachprüfbar ein konkreter Anlass für die jeweilige Fixierung (und sei es im Rollstuhl wie beschrieben) vorliegen (z. B. dass der Patient jüngst mit dem Stuhl schon einmal gestürzt ist). Darin genau liegt ja die Perfidie: einerseits ist die Pflegeeinrichtung zu besonderer Fürsorge ihrer Schutzbefohlenen verpflichtet, andererseits steht ihr dazu eben nicht das Mittel der vorsorglichen Fixierung zur Verfügung (und natürlich auch nicht genug an finanziellen Ressourcen, um einen vertretbaren Sicherheitsstandard durch permanente persönliche Überwachung der Einwohner zu gewährleisten). Blumige Empfehlungen zur Prophylaxe wie "Entspannungstraining" entspringen typisch weltfremden juristischen Hirnen.
Das Zauberwort beim 34er ist Gegenwärtig. Das heißt exakt jetzt. Nicht gerade eben noch, nicht in einer halben Stunde, wenn Übergabe ist. Daraus ist der Schluss zu ziehen, das die Situation, in der der rechtfertigende Notstand vorliegt, laufend evaluiert werden muss. Nämlich hinsichtlich dahin, ob die gegenwärtige Gefahr abgestellt ist. Damit kann ich mich genauso gut neben den Bewohner setzen und sie/ihn betüdeln...

*my2cents*
@darlana
,,Sorry, ich habe Gedankengänge unterschlagen. Ich meine einen Rollstuhl am Tisch arretiert......,,

Wenn ein Mensch die bremsen nicht selber lösen kann, oder nicht in der Lage ist, eigenständig diesen Platz zu verlassen und vor im auch noch der (ess) tisch steht, ist das bereits eine freiheitsentziehende Massnahme.

Genauso wie, wenn du einem zwanghaften Patienten der ohne hausschuhe nicht aus seinem Zimmer geht, dann, seine hausschuhe verräumst...(Bewusst oder auch unbewusst) Und er dadurch sein Zimmer nicht verlassen kann..... Ist das genau so eine freiheitsentziehende Massnahme....
*********huan Mann
16 Beiträge
Sicherheit
Ich bin Ergotherapeut von Beruf und mir ist nicht bekannt, dass die Arretierung eines Rollstuhls unter eine Freiheitsberaubende Maßnahme fällt, denn in erster Linie ist die Sicherheit des Bewohners bzw. des Patienten Vorrangig auch wenn der Pat. nicht selbstständig die Bremsen anziehen kann auch wenn er nur am Tisch sitzt und das Essen zu sich nimmt. Denn dafür ist das Pflegepersonal zuständig auch wenn ich als Therapeut einen Pat. Behandle muss ich die Sicherheit gewährleisten. Wenn ich fahrlässig handle muss ich auch die Konsequenzen tragen und das kann zum Teil sehr unangenehme Folgen haben.

LG
Sicherheit
*********huan:
Ich bin Ergotherapeut von Beruf und mir ist nicht bekannt, dass die Arretierung eines Rollstuhls unter eine Freiheitsberaubende Maßnahme fällt, denn in erster Linie ist die Sicherheit des Bewohners bzw. des Patienten Vorrangig

Diese Vermutung ist aber laut der aktuellen Rechtsprechung leider falsch.
....
Zum nachlesen für die Fachkräfte.
Absatz 1. Punkt 5



Freiheitsentziehende Maßnahmen

in einem Pflegeheim

 Landratsamt MSP – ABT 22: - Merkblatt Maßnahmen in einem Pflegeheim.pdf

1. Was sind freiheitsentziehende Maßnahmen im Sinne des § 1906 Abs. 4 BGB?

Als Mittel der Freiheitsentziehung kommen mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder

sonstige Vorkehrungen in Betracht, insbesondere:
• das Festbinden des Betreuten durch einen Leibgurt am Stuhl oder Bett, also die typische
Fixierung oder Fesselung,
• das Verhindern des Verlassens des Bettes durch Bettgitter oder besondere Schutzdecken,
• das Anbringen eines Stuhltabletts am Stuhl oder Rollstuhl,
• das Verhindern des Verlassens der Einrichtung durch besonders komplizierte
Schließmechanismen oder durch zeitweises Sperren der Eingangstür tagsüber oder nachts,
ohne das der Betreute einen Schlüssel erhält oder das Öffnen der Tür anderweitig
sichergestellt ist, das Arretieren des Rollstuhls,
• das Verhindern des Verlassens durch das Personal,
das Verhindern des Verlassens der Einrichtung durch Vergabe von Medikamenten,
Schlafmittel und Psychopharmaka,
• durch Wegnahme der Straßenbekleidung oder besondere Pflegehemden,
• durch Ausübung psychischen Drucks sowie Anwendung von Verboten, List, Zwang und/ oder
Drohungen.
2. Freiheitsentziehung durch Medikamente:
Eine Freiheitsentziehung durch Medikamente liegt vor, wenn diese dazu verwendet werden, den
Betreuten an der Fortbewegung in der Einrichtung oder am Verlassen der Einrichtung zu hindern.
Werden Medikamente zu Heilzwecken oder aus therapeutischen Gründen gegeben, ist § 1906
Abs. 4 auch dann anwendbar, wenn als Nebenwirkung der Bewegungsdrang des Betreuten
eingeschränkt wird (strittig!). In diesen Fällen ist regelmäßig auch zu prüfen, ob bei einer
längerfristigen Vergabe, z. B. von Psychopharmaka, eine Genehmigung nach §1904 BGB
erforderlich ist.
Der Betreuer sollte also immer bezüglich der Frage der Genehmigungsbedürftigkeit die
Begründung der Medikamentenvergabe im Einzelfall überprüfen. Hierüber kann z. B. eine
sorgfältige Pflegedokumentation Aufschluss geben.
3. Wann ist eine Genehmigung des Vormundschaftsgericht erforderlich?
Willigt der Betroffene in die Maßnahme selbständig ein (z. B. Hochziehen eines Bettgitters), weil er
sich dann sicherer fühlt (einwilligungsfähig), dann ist keine Zustimmung des Betreuers und keine
Genehmigung des Gerichtes erforderlich.
Die Freiheitsentziehung durch die genannten Mittel ist nur dann genehmigungspflichtig, wenn sie
über einen „längeren Zeitraum“ oder in „regelmäßig wiederholten“ Abständen erfolgt.
Regelmäßigkeit liegt dann vor, wenn eine freiheitsentziehende Maßnahme entweder stets zur
selben Zeit (z.B. nachts oder mittags) oder aus wiederkehrendem Anlass, (z. B. bei Gefahr aus
dem Bett zu fallen) erfolgtA
Bewusstsein fördern

Ein professionelles Bewusstsein im Umgang mit FeM und dessen
Aufrechterhaltung ergeben sich nicht von selbst. Es braucht kontinuierlich fachlich
geleiteten Wissenstransfer sowie ein durch realitätsnahe Selbsterfahrung
bewirktes Verständnis „was bedeutet FeM für einen Menschen“.
Schon Konfuzius sagte:
Was Du mir sagst, das vergesse ich.
Was Du mir zeigst, daran erinnere ich mich.
Was Du mich tun lässt, das verstehe ich.
1. Hintergründe kennen und reflektieren
Die Redufix-Studie gibt darüber Auskunft, dass die meisten in Heimen
lebenden Personen, die fixiert werden, kognitiv beeinträchtigt oder
dement sind. Zudem sind Betroffene häufig in ihrer Mobilität eingeschränkt,
pflegebedürftig und inkontinent.
Eine FeM besteht dann, wenn jemand ohne Einwilligung in seiner
Bewegungsfreiheit eingeschränkt wird durch:
• Mechanische Vorrichtungen
(z. B. Bettgitter, Bauchgurt, Schutzdecke, einsperren, Trickschlösser,…)
• Medikamente
(z.B. Neuroleptika, Psychopharmaka mit dem Ziel der Ruhigstellung)
• Andere Maßnahmen
(z. B. unzugängliches Arretieren des Rollstuhls, Wegnehmen von Kleidung,
Schuhen, Sehhilfen, Gehhilfen,…)
Sowohl in der Gerontopsychiatrie als auch im Bereich der Altenpflege dominieren
zwei Problembereiche als Begründung für FeM.
1.1 FeM im Blickwinkel von Sturzgefährdung
Einerseits wird als Grund für FeM „Schutz vor Sturz und sturzbedingten
Verletzungen“ wegen Sturzgefährdung, Gang- und Transferunsicherheit genannt
(72,4 %).
Reflexion dieser Aussage:
Es ist im Nationalen Expertenstandard Sturzprophylaxe nachzulesen,
dass die größtmögliche Chance Menschen vor Stürzen zu schützen ein
gezieltes Kraft- und Balancetraining ist. Findet kein kontinuierliches Training
statt nimmt die Muskelkraft ab und somit die Sturzgefahr zu. Fixierungen
unterstützen somit einen kontraindizierten Prozess: Muskelabbau statt
Muskelaufbau!
1.2 FeM im Blickwinkel von herausforderndem Verhalten
...
Sorry. Absatz 1, der Vierte unter Punkt.
*********huan Mann
16 Beiträge
man sollte doch schon unterscheiden zwischen einer kurzfristigen Arretierung ( Essen, Therapie usw. ) oder der Regelmäßigen und kontinuierlichen Anwendung. Ich denke, dass die Kurzfristige Arretierung vertretbar und nicht angreifbar ist.
@ tai chi
Ich verstehe deine Aussage.
Aber genau da liegt das Dilemma.

Für-Kurze- Zeit ist relativ.

Sei es durch Überforderung, Stress und und... Möchte auch keinen verurteilten.

Ich hab die letzten Jahre in einer heilpädagogische intensiv Einrichtung(geschlossen) und als Betreuer und pflegehelfer geronto gearbeitet, und leider erfahren müssen, wie verschiedene Personen -kurz- auffassen.

Und in der Frage der Dame ging es in erster Linie darum, ob aretierung eine freiheitsentziehende Massnahme ist oder nicht.

Es ist halt ein schmaler Grad, wo man sich bewegt. Wie du schon oben erwähnst.

Ich gebe dein geschriebes weiter....
,,man sollte doch schon unterscheiden zwischen einer kurzfristigen Arretierung ( Essen, Therapie usw. ) oder der Regelmäßigen und kontinuierlichen Anwendung. Ich denke, dass die Kurzfristige Arretierung vertretbar und nicht angreifbar ist.,,


Es grüsst Peter
*********huan Mann
16 Beiträge
Kurze Definition
Standard "freiheitsentziehende Maßnahme"

Definition: •Freiheitsentziehung ist eine besondere Form der Gewaltanwendung. Gemäß Strafgesetzbuch ist die ungerechtfertigte Beschränkung der Bewegungsfreiheit ein Vergehen, das mit bis zu fünf Jahren Haft sanktioniert werden kann.
•Im pflegerischen und im medizinischen Bereich ist es jedoch aufgrund verschiedener Krankheitsbilder oft unvermeidlich, Menschen zum Selbst- und zum Fremdschutz zu fixieren und ihnen somit die Bewegungsfreiheit zu nehmen. Der Gesetzgeber hat dieses erkannt und erlaubt freiheitsentziehende Maßnahmen, wenn verschiedene Voraussetzungen erfüllt sind.
•Wichtig für die rechtliche Bewertung ist die Frage, ob der Bewohner überhaupt in der Lage ist, sein Recht auf Bewegungsfreiheit auszuüben. Ein gelähmter alter Mensch hat dafür nicht die körperlichen Voraussetzungen. Ein Komapatient wiederum ist auf absehbare Zeit nicht fähig, den Willen zur Fortbewegung zu entwickeln. Bei beiden Betroffenen ist es also z. B. zulässig, die Seitengitter hochzufahren, um ein Herausfallen aus dem Bett zu verhindern. Anders ist das bei Senioren, die eigentlich in der Lage wären, ihren Aufenthaltsort zu verändern, das aber aktuell gar nicht wollen. Dieses ist etwa bei schlafenden oder bei lethargischen Bewohnern der Fall. Solche Betroffene haben das Recht und die Möglichkeiten, ihre Entscheidung jederzeit zu ändern. Eine verschlossene Tür würde sie daran aber hindern.
•Freiheitsentziehende Maßnahmen sind zulässig, wenn der Bewohner ihnen zustimmt und einwilligungsfähig ist. Er muss also die erforderliche Einsichts- und Urteilfähigkeit besitzen, um die Folgen dieser Maßnahme zu verstehen.
•Die freiheitsentziehenden Maßnahmen dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn das Betreuungsgericht festgestellt hat, dass alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Zustimmung eines bevollmächtigten Betreuers allein reicht nicht aus.
•Unter freiheitsentziehende Maßnahmen fallen alle Handlungen, die die körperliche Bewegungsfreiheit einschränken und nicht vom betroffenen Senioren eigenständig rückgängig gemacht werden können.
◦ hochfahren des Bettgitters
◦ Fixierungsgurte u.Ä. im Bett oder im Rollstuhl (auf Rollstuhltische)
◦ Verschließen von Türen. Begrenzung des Bewegungsspielraumes auf das eigene Zimmer, den Wohnbereich oder das Areal des Pflegeheimes
◦ Nutzung von Trickschlössern, Einbau von Schließsystemen mit Chipkarten
◦ Nutzung von Alarmsystemen, die jedes Entweichen eines Senioren melden, damit dieser am Ausgang abgefangen wird
◦ Anwendung von körperlicher Gewalt
◦ Nutzung von Drohungen oder anderem psychischen Druck
◦ Verabreichung von sedierenden Psychopharmaka
◦ dauerhaftes Feststellen der Rollstuhlbremse
◦ Nutzung von Schlafsäcken, die nur durch die Pflegekräfte geöffnet werden können.
◦ Nutzung von Ganzkörperkleidung (sog. "Strampler"), die den Senioren am Kotschmieren u.Ä. hindern
◦ Wegnahme von Kleidung, Schuhen oder anderen Hilfsmitteln, die für die Mobilität benötigt werden

Hier ausdrücklich Definiert und vom Gesetz vorgegeben.

Dauerhaftes Feststellen der Rollstuhlbremse.
In unserem Fall, daher Vollkommen vertretbar wenn esw kurzfristig angewendet wird.
*******eler Mann
54 Beiträge
Cool ich will auch solche Pillen und dann ab ins Wochenende
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